Anreize für mehr und längeres Arbeiten!

  • Der ÖAAB hat sich dafür eingesetzt, dass sich Leistung für Menschen, die ihr Regelpensionsalter erreicht haben, lohnt und Anreize für mehr Arbeiten geschaffen werden
  • Die Menschen werden in drei wesentlichen Bereichen entlastet und dabei Anreize und Begünstigungen gesetzt, damit sich Mehrarbeit und längeres Arbeiten lohnen. Und wesentliche Forderungen des ÖAAB umgesetzt.
  • Die Handschrift des ÖAAB ist im präsentierten Leistungspaket zu spüren und unsere Forderungen wurden klar gehört.
  • Unser Ziel als Arbeitnehmerorganisation war es immer Anreize zu schaffen, für mehr und längeres Arbeiten.
  • Uns geht es darum, dass sich Leistung lohnen muss. Dem werden diese neuen Maßnahmen mehr als gerecht.
  • Wir wollen Anreize für mehr und längeres Arbeiten setzen. Dem wird dieses Leistungspaket gerecht. Es geht darum, Überstunden und Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen attraktiver zu machen. Zudem soll es sich lohnen, wenn man später in Pension geht oder neben der Pension weiterarbeitet. Gerade in Zeiten des Arbeitskräftemangels ist dies ein wichtiger Schritt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
  • Die Maßnahmen im Überblick:
  • Entlastung für alle Menschen bei Überstunden
    • Konkret werden für alle Erwerbstätigen die Freibeträge für Überstunden und die sogenannten Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, also Zulagen für Arbeiten, die eine erhöhte Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr darstellen, valorisiert (die Überstunden auf 120 Euro und die SEG-Zulagen auf 400 Euro).
    • Für 2 Jahre werden weitere 8 Überstunden im Ausmaß von gesamt 200 Euro steuerfrei gestellt.
  • Höhere Zuschläge oder Beitragsbefreiung für das Arbeiten nach dem Regelpensionsalter
    • Bezieht man die Pension nach Erreichen des Regelpensionsalters bereits, entfallen künftig die PV-Beiträge des Dienstnehmers, also 10,25 Prozent bis zu einem Verdienst in Höhe der doppelten Geringfügigkeitsgrenze. Bezogen auf ein Jahr sind das ca. 1.200 Euro an Pensionsversicherungsbeiträgen. Da eine solche Maßnahme bislang noch nicht unternommen wurde, wird sie vorerst auf 2 Jahre beschränkt und im 1. Quartal 2025 eine umfassende Evaluierung durchgeführt.
    • Wenn man hingegen die Pension nicht mit dem gesetzlichen Antrittsalter in Anspruch nimmt, sondern ohne sie zu beziehen weiterarbeitet, gebührt bislang ein Bonus von 4,2 Prozent pro Jahr. Dieser Bonus wird auf 5,1 Prozent erhöht. Für eine Pension von 2.200 Euro bedeutet das ein höheres Lebenspensionseinkommen von gut 20.000 Euro wenn drei Jahre länger gearbeitet wird.
  • Bessere Information vor Pensionsantritt
    • Um den Menschen eine besser informierte Entscheidung über ihre Möglichkeiten des Pensionsantritts zu ermöglichen und sie besser zu informieren, wie sich ein längerer Verbleib im Erwerbsleben positiv auf die Pensionshöhe auswirkt, werden eine Reihe an Verbesserungen im Informationsgeschehen vorgesehen.
    • Diese reichen von einem verbesserten Pensionskontorechner bei den Pensionsversicherungsträgern bis hin zu übersichtlicheren Darstellungen der voraussichtlichen Pensionshöhe, die auch den längeren Verbleib im Erwerbsleben darstellt.
    • Durch verstärkte Information können die Menschen informierte Entscheidungen treffen und sich – bei Kenntnis der Vorteile – eher für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben entschließen.
  • Flexiblere Altersteilzeit (ehemals „Teilpension“)
    • Wenn bereits ein Bezug der Korridorpension zustünde, ist es bereits jetzt möglich, in „Teilpension“ zu gehen.
    • Es handelt sich dabei um eine Variante der kontinuierlichen Altersteilzeit, die bislang jedoch kaum in Anspruch genommen wird.
    • Für Bedienstete bedeutet das, dass sie trotz reduzierter Arbeitszeit die vollen Beitragsgrundlagen für die Pension erwerben und auch die Hälfte des reduzierten Gehalts ersetzt bekommen.
    • Für Dienstgeber werden die vollen Kosten der Inanspruchnahme ersetzt. Um mehr Menschen diese Teilpension zu ermöglichen, werden die Voraussetzungen flexibilisiert, die Reduktion der Arbeitszeit kann künftig abgestuft zwischen 80% und 20% der ursprünglichen Arbeitszeit betragen.
    • Weiters wird die Förderung für die geblockte Variante der Altersteilzeit ausgeschliffen, weil diese Förderung einem längeren Verbleib im Erwerbsleben, der durchaus auch laufend ausschleifen kann, entgegensteht.
  • Anreize für Vollzeitstellen
  • Künftig gibt es einen für den einzelnen Teilzeitbeschäftigten durchsetzbaren Rechtsanspruch auf eine rechtzeitige Information, wenn im Betrieb Vollzeitstellen ausgeschriebenen werden.
  • Wenn das trotz Hinweis nicht erfolgt und dem Beschäftigten daher keine Bewerbung auf die Vollzeitstelle möglich ist, kann er einen pauschalen Schadenersatz von 100 Euro geltend machen.
  • Dadurch wird eine effektive Durchsetzungsmöglichkeit, die eine Bewerbung auf höhere Beschäftigungsausmaße effektiv möglich macht, geschaffen.
  • Weitere Verbesserungen für Erwerbstätige:
  • Derzeit kann eine Erwerbstätigkeit neben der Korridorpension zum Wegfall des gesamten Pensionsanspruchs führen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
  • Ausnahmen sind dabei keine vorgesehen. In Zukunft wird eine Härtefallregel dafür sorgen, dass diese harte Konsequenz bei geringen Überschreitungen nicht schlagend wird.
  • Schließlich wird es Personen leichter gemacht, die Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, wenn sie einen Teil ihrer Erwerbslaufbahn einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

Erstmals Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung – Weitere Senkung der Lohnnebenkosten

  • Seit dem Inkrafttreten des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes im Jahr 1995 beträgt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung in Österreich unverändert 6 Prozent, mit Ermäßigungen für Lehrlinge und Geringverdiener.
  • Dieser Beitrag wird von Dienstgeberinnen und Dienstgebern sowie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer je zur Hälfte getragen und gehört zu den höchsten in Europa. Zum Vergleich: in Deutschland liegt er lediglich bei 2,6 Prozent.
  • Aufgrund der guten Arbeitsmarktentwicklung und der sorgsamen Verwaltung der Beitragsgelder wird ab 2024 erstmals seit 2008 ein Überschuss erwartet.
  • Die Beitragsgelder gehören der Versicherungsgemeinschaft von Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern. Konsequenterweise sollen bei laufenden Überschüssen die Beiträge auch entsprechend abgesenkt werden. Daher wird der Beitrag ab 2024 um 0,1 Prozent reduziert.
  • In Summe bedeutet das eine Entlastung von rund 100 Millionen Euro. Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer profitieren je zur Hälfte.
  • Damit werden die Lohnnebenkosten weiter gesenkt. In den letzten zwei Jahren sind diese bereits um 0,4 Prozentpunkte gesenkt worden.
  • Durch die laufende Senkung der Lohnnebenkosten und -beiträge um insgesamt fünf Zehntel wurde der Faktor Arbeit bereits um rund 800 Millionen Euro pro Jahr entlastet.
  • Auch wenn die Schritte für den einzelnen Beschäftigten klein wirken, sind sie gemeinsam mit der Abschaffung der Kalten Progression ein zentraler Beitrag zu einem wettbewerbsfähigen Beschäftigungsstandort und zur Senkung der Abgabenquote.
  • Mit sinkenden Lohnnebenkosten und -beiträgen steigen in der Regel Beschäftigung und Reallöhne.

Geringfügige Beschäftigung wird teurer für Dienstgeberinnen und Dienstgeber – Vollversicherte Beschäftigung soll gestärkt werden

  • Im Gegenzug wird die sogenannte Dienstgeberabgabe angehoben, die für geringfügig Beschäftigte fällig wird, wenn die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten 751,37 Euro übersteigt.
  • Diese Anpassung soll sicherstellen, dass es nicht günstiger ist, mehrere geringfügig Beschäftigte anzustellen als vollversicherte, reguläre Beschäftigte.
  • Ziel ist es, die vollversicherte Beschäftigung zu stärken und jene Auswirkungen der geringfügigen Beschäftigung zurückzudrängen, die negativ wirken.
  • Die Dienstgeberabgabe bei geringfügiger Beschäftigung ist derzeit etwa so hoch wie die Summe aus Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge der Dienstgeberinnen und Dienstgeber (16,4 Prozent der Beitragsgrundlage).
  • Dadurch erreichte die Dienstgeberabgabe ihr Ziel bisher nur unvollständig. Bei geringfügig Beschäftigten sparte sich der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin im Unterschied zur regulären Beschäftigung die Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Die geringfügige Beschäftigung war daher in manchen Fällen attraktiver.
  • Eine kürzlich Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hat klargestellt, dass auch mehrfach geringfügig Beschäftigte arbeitslosenversichert sind, weshalb die Erhebung von Arbeitslosenversicherungsanteilen über die Dienstgeberabgabe sachlich gerechtfertigt ist, wie es auch bei der Kranken- und Pensionsversicherung praktiziert wird.
  • Somit wird ab dem 1. Jänner 2024 die Dienstgeberabgabe bei geringfügiger Beschäftigung um drei Prozentpunkte auf 19,4 Prozent erhöht.