Coronavirus – Wichtige Informationen für unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

20. März 2020

UPDATE: Corona Kurzarbeit / AMS-Unterlagen und Informationen zum geänderten Kurzarbeitsmodell:

Auf ein neues Kurzarbeitsmodell einigten sich die Bundesregierung und die Sozialpartner um die heimischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber auch die Arbeitsgeber zu unterstützen, und damit Arbeitsplätze zu sichern. Während der Coronakrise werden künftig Dienstgeberbeiträge ab dem ersten Monat durch das AMS über-nommen. Bisher war eine Übernahme der Arbeitgeberbeiträge durch das AMS erst ab dem vierten Monat geplant. Die Absicherung von so vielen Arbeitsplätzen wie möglich und die Gesundheit der Menschen ist weiterhin das oberste Ziel der Bundesregierung.

Für das Corona-Kurzarbeitsmodell, das am vergangenen Wochenende vom Nationalrat beschlossen wurde, stehen insgesamt 400 Millionen Euro zur Verfügung. Weiters ist das neue Modell allen Unternehmen zugänglich, unabhängig von der Größe oder Branche. Ziel des neuen Kurzarbeitsmodells ist auch eine vereinfachte Abwicklung sowie die Möglichkeit, die Arbeitszeit über längere Perioden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums auf bis zu Null zu senken. Die nun getroffene Einigung, die Dienstgeberbeiträge ab dem ersten Monat zu übernehmen hilft vor allem Betrieben in der Dienstleistungsbranche.

Die neuen Formular für das COVID-19-Kurzarbeitsmodell wurden vom AMS online gestellt. Die Unternehmen sollen bitte ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten und nicht kündigen.

Alle Unterlagen*) rund um das COVID-19-Kurzarbeitsmodell findet ihr hier!

*) Antrag, die Pauschalsätze und die Erläuterungen dazu sowie die COVID-19 Kurzarbeitsrichtlinie

Zum Film zur AMS-Ausfüllhilfe COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe-Antrag

AMS E-Mail und Postadressen für die Einbringung des Antrages auf Kurzarbeitsbeihilfe finden Sie hier

Hier gehts zum Rechner für die Berechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe!

Die Richtlinie enthält folgende Änderungen:

  • Sofern es die Sozialpartnervereinbarung vorsieht, kann die COVID-19-Kurzarbeit rückwirkend mit 01.03.2020 beginnen.
  • In den Pauschalsätzen sind die anteiligen Sonderzahlungen im Ausmaß eines Sechstels, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf aus Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten. Für Einkommensanteile über € 5.370,- gebührt keine Beihilfe.

Muster-Sozialpartnervereinbarungen:

  • Die geänderten Muster-Sozialpartnervereinbarungen liegen noch NICHT vor (Stand 19.03.2020, 18:00 Uhr). Wenn mit den alten Mustern gearbeitet wird, muss jedenfalls explizit ergänz werden, dass die Kurzarbeit rückwirkend mit 01.03.2020 vereinbart wird, wenn Sie die Rückwirkung in Anspruch genommen wird.

Kostenersparnis:

  • Die nachgebesserte Kurzarbeit bringt eine nochmals erheblich verbesserte Kostenersparnis, weiterhin jedoch bei Weitem keinen vollständigen Ersatz der Lohnkosten – hierauf ist bei den Fortbetrieb gefährdenden Umsatzsausfällen jedenfalls Bedacht zu nehmen, dies insbesondere vor dem Hintergrund des durch eine Kurzarbeitsvereinbarung ausgelösten Kündigungsembargos bis nach Ablauf der Behaltefrist. Berechnungsbeispiele sind hier zu finden.

 


 

10. März 2020

Der Cornoavirus beschäftigt jetzt schon seit Wochen ganz Österreich.

Hier finden Sie die wichtigtes Information zum Thema Arbeitsrecht und Corona-Kurzarbeit.

 

FAQ Arbeitsrecht

20200317_FAQ Corona-KUA